Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pornographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1950 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Strafverfahren wegen aller im Sprengel eines Oberlandesgerichtes begangenen, in den §§ 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen steht dem Landesgericht am Sitze des Oberlandesgerichtes, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien aber dem Jugendgerichtshof zu. Über die Anklage entscheidet das Schöffengericht in der im § 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1949 angeordneten Besetzung. Liegt dem Beschuldigten auch ein Verbrechen zur Last, dessen Aburteilung dem Schwurgericht zukommt, so ist das Strafverfahren wegen dieses Verbrechens abgesondert zu führen.Das Strafverfahren wegen aller im Sprengel eines Oberlandesgerichtes begangenen, in den Paragraphen eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen steht dem Landesgericht am Sitze des Oberlandesgerichtes, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien aber dem Jugendgerichtshof zu. Über die Anklage entscheidet das Schöffengericht in der im Paragraph 22, des Jugendgerichtsgesetzes 1949 angeordneten Besetzung. Liegt dem Beschuldigten auch ein Verbrechen zur Last, dessen Aburteilung dem Schwurgericht zukommt, so ist das Strafverfahren wegen dieses Verbrechens abgesondert zu führen.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften des XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen sind in solchen Verfahren nicht anzuwenden.Die Vorschriften des römisch 27 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen sind in solchen Verfahren nicht anzuwenden.
Anmerkung
1. anstatt „§ 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1949“ jetzt „§ 28 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 99/1988“
2. anstatt „Schwurgericht“ jetzt „Geschwornengericht“
3. anstatt „Verbrechen“ jetzt „strafbare Handlung“
4. anstatt „über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen“ jetzt „über das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz“ (vgl. Art. I Z 138 BG, BGBl. Nr. 423/1974)
5. siehe dazu auch § 25 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988
Schlagworte
Jugendschutzsache
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12058554
Alte Dokumentnummer
N4195017782S